AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NetAttacks GmbH für IT-Dienstleistungen und den Verkauf von Handelsware – für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der NetAttacks GmbH (nachfolgend „NetAttacks“) über IT-Dienstleistungen sowie über die Lieferung von Hardware, Software und Zubehör (Handelsware). Sie gelten in der bei Auftragserteilung gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Änderungen dieser AGB teilt NetAttacks dem Kunden in Textform mit; sie gelten für Aufträge, die nach Zugang der Mitteilung erteilt werden.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn NetAttacks ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben Vorrang. Soweit öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens eigene Vertragsbedingungen (z. B. EVB-IT, VOL/B) verbindlich vorgeben, gehen diese in ihrem Anwendungsbereich vor.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt ergänzend der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; in Fragen des Datenschutzes geht dieser den AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von NetAttacks sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen des voraussichtlichen Aufwands. Zeichnet sich ab, dass der veranschlagte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, informiert NetAttacks den Kunden unverzüglich; der Kunde entscheidet dann über die Fortsetzung.
(2) Aufträge können in Textform, telefonisch oder mündlich erteilt werden. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(3) Rahmen-, Wartungs- oder Serviceverträge mit zugesicherten Leistungen, Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich gesondert in Textform vereinbart sind.
§ 3 Dienstleistungen
(1) IT-Dienstleistungen (insbesondere Installation, Einrichtung, Administration, Wartung, Fehlersuche, Beratung und Benutzerunterstützung) erbringt NetAttacks als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Ausführung der beauftragten Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht ein bestimmter Erfolg, es sei denn, dieser ist ausdrücklich als Werkleistung vereinbart.
(2) Die Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen erbracht, vor Ort oder per Fernwartung. NetAttacks schuldet keine laufende Überwachung von Systemen, keine Erreichbarkeit außerhalb der Geschäftszeiten und keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Leistungshindernisse, die NetAttacks nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Störungen bei Vorlieferanten oder Drittanbietern), verlängern vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. NetAttacks darf sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer bedienen; die Regelungen des Vertrags über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
(4) Ist eine Werkleistung vereinbart, zeigt NetAttacks dem Kunden die Fertigstellung an und fordert ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auf. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt. Eine Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch vorbehaltlose produktive Nutzung, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass der Kunde die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
(5) Mängelansprüche bei Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme; § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Fernwartung
(1) Der Kunde gestattet NetAttacks den Fernzugriff auf die von ihm bestimmten Systeme über verschlüsselte Fernwartungswerkzeuge, auch ohne Anwesenheit eines Nutzers (unbeaufsichtigter Zugriff). Der Zugriff erfolgt nur im Rahmen erteilter Aufträge. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Gestattung des Fernzugriffs berechtigt ist, insbesondere gegenüber seinen Beschäftigten.
(2) Der Kunde kann Fernzugänge jederzeit sperren oder ihre Entfernung verlangen. NetAttacks sichert die eigenen Fernwartungszugänge nach dem Stand der Technik ab. Für die Sicherheit der Systeme des Kunden außerhalb der Fernwartungssitzungen ist der Kunde verantwortlich, soweit NetAttacks nicht ausdrücklich mit deren Betreuung beauftragt ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt NetAttacks bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich bereit: Zugang zu Räumen und Systemen, erforderliche Zugangsdaten, Lizenzen und Installationsmedien, Informationen über die IT-Umgebung sowie einen fachkundigen Ansprechpartner.
(2) Der Kunde ist für eine mindestens arbeitstägliche, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung und deren Überprüfung selbst verantwortlich, soweit er NetAttacks nicht ausdrücklich mit diesen Leistungen beauftragt hat. Vor Arbeiten an Systemen, Geräten oder Datenträgern stellt der Kunde sicher, dass eine aktuelle, wiederherstellbare Sicherung seiner Daten vorliegt.
(3) Der Kunde meldet Störungen und Mängel unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Er setzt von NetAttacks empfohlene Sicherheitsmaßnahmen und Updates in eigener Verantwortung um oder beauftragt NetAttacks damit.
(4) Weist NetAttacks den Kunden auf erkennbare Sicherheitsrisiken und empfohlene Maßnahmen hin und entscheidet sich der Kunde gegen deren Umsetzung, trägt der Kunde die aus dieser Entscheidung resultierenden erhöhten Risiken. NetAttacks erteilt solche Hinweise in Textform. Die gesetzlichen Haftungsregelungen sowie die Haftung von NetAttacks für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
(5) Mehraufwand, der durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung entsteht, wird nach Aufwand berechnet.
§ 6 Vergütung
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise, im Übrigen die Stundensätze und Zuschläge der bei Auftragserteilung gültigen Preisliste von NetAttacks, die dem Kunden auf Anfrage übermittelt wird. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Dienstleistungen werden je angefangene 15 Minuten abgerechnet. Fahrtzeiten für Einsätze vor Ort werden als Arbeitszeit berechnet. Für Einsätze außerhalb der Geschäftszeiten (Mo–Fr 8–17 Uhr) werden Zuschläge laut Preisliste berechnet.
(3) Fremdkosten (z. B. Versand, Ersatzteile, Lizenzen, Leistungen Dritter) werden gesondert berechnet.
(4) NetAttacks kann die Preisliste mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen in Textform ändern. Die Änderung gilt für Aufträge, die nach Ablauf der Frist erteilt werden; bereits erteilte Aufträge bleiben unberührt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Vorkasse oder eine Anzahlung kann NetAttacks verlangen, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Rechnungen werden elektronisch übermittelt, an öffentliche Auftraggeber im jeweils vorgeschriebenen Format (z. B. XRechnung).
(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (§ 288 BGB). NetAttacks kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückhalten.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 8 Lieferung von Handelsware
(1) NetAttacks ist Händler und nicht Hersteller der gelieferten Waren. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern NetAttacks ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. NetAttacks informiert den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit. Ist die Ware nicht nur vorübergehend nicht verfügbar, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen erstattet NetAttacks unverzüglich.
(3) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden, bei Versand mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von NetAttacks. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt NetAttacks Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt NetAttacks bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab; NetAttacks nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NetAttacks um mehr als 20 %, gibt NetAttacks auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
§ 10 Mängelrechte bei Handelsware
(1) Ist der Kunde Kaufmann und der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB; offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde kein Kaufmann, insbesondere Freiberufler oder juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.
(2) Bei Mängeln leistet NetAttacks nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 12.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuer Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchter Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Verkürzung und dieser Ausschluss gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, Übernahme einer Garantie, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445a, 445b und 478 BGB.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, Überspannung, äußeren Einwirkungen sowie bei Eingriffen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, sofern der Mangel darauf beruht.
(5) Herstellergarantien bestehen unmittelbar zwischen Hersteller und Kunde. NetAttacks unterstützt bei deren Abwicklung auf Wunsch gegen Vergütung nach Aufwand.
(6) Vor Einsendung von Geräten zur Reparatur oder im Garantiefall sichert der Kunde seine Daten. Datenträger werden nur mit Zustimmung des Kunden eingesandt. Für Datenverluste im Verantwortungsbereich des Herstellers haftet NetAttacks nur, soweit sie auf einer Pflichtverletzung von NetAttacks beruhen.
§ 11 Leistungen von Drittanbietern
(1) Soweit Vertragsgegenstand Software, Lizenzen, Abonnements oder Cloud-Dienste Dritter sind (z. B. Microsoft, Securepoint, TERRA CLOUD, IONOS), gelten für die Nutzung dieser Leistungen zusätzlich die jeweils einschlägigen Lizenz-, Nutzungs- und Vertragsbedingungen des jeweiligen Anbieters, soweit diese dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden oder der Kunde auf andere zumutbare Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte.
(2) Soweit NetAttacks Leistungen Dritter lediglich vermittelt, bereitstellt, administriert oder betreut, übernimmt NetAttacks keine über die eigene Leistungspflicht hinausgehende Gewähr für Verfügbarkeit, Funktionsumfang oder unveränderten Fortbestand der Leistungen des Drittanbieters. Die Haftung von NetAttacks für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
(3) Über NetAttacks bezogene Abonnements (z. B. Microsoft-365-Lizenzen) laufen mit den Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen des jeweiligen Anbieters. Kündigungen müssen NetAttacks spätestens 30 Tage vor Ablauf der Laufzeit in Textform vorliegen; andernfalls verlängert sich das Abonnement nach den Bedingungen des Anbieters.
(4) Ändert der Anbieter während der Laufzeit seine Preise, gibt NetAttacks die Änderung – Erhöhungen wie Senkungen – in gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt an den Kunden weiter und teilt sie ihm unverzüglich in Textform mit. Räumt der Anbieter wegen einer Preiserhöhung ein Kündigungsrecht ein, steht dieses dem Kunden in gleicher Weise zu.
§ 12 Haftung
(1) NetAttacks haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NetAttacks nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 500.000 EUR je Schadensfall.
(3) Bei Verlust oder Beschädigung von Daten ist die Haftung, außer in den Fällen des Abs. 1, auf den Aufwand beschränkt, der bei einer § 5 Abs. 2 entsprechenden Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit NetAttacks die Datensicherung oder Wiederherstellbarkeit der Daten aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung selbst schuldet.
(4) NetAttacks haftet nicht für Schäden, die durch Schadsoftware, Angriffe Dritter oder Ausfälle von Diensten Dritter entstehen, soweit NetAttacks diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, außer in den Fällen des Abs. 1.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von NetAttacks. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit ihnen nicht verbunden.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Soweit NetAttacks personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung. Informationen zur Verarbeitung der Kontakt- und Vertragsdaten des Kunden enthält die Datenschutzerklärung von NetAttacks unter www.netattacks.de/datenschutz.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von NetAttacks in Kirchberg an der Jagst, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. NetAttacks ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von NetAttacks.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; es gilt § 306 BGB.